Unsere Arche als Verein

Im April 2008 wurde der Arche-Verein gegründet, der die Arbeit der Arche unterstützt.

Satzung des Vereins
„Eilenburger Kinder- und Jugendarche e.V.“

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Eilenburger Kinder- und Jugendarche“. Der Verein
hat seinen Sitz in Eilenburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.

§ 2    Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die offene Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der
Evangelischen Kirchengemeinde Martin Rinckart zu Eilenburg.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
•    Organisation von Veranstaltungen, in denen sich Kinder und
    Jugendliche aus Eilenburg und Umgebung beteiligen und sich
    einbringen können.
•    Schaffung und Erhalt von Räumlichkeiten, in denen sich Kinder
    beschäftigen können.
•    Unterstützung der bereits bestehenden Angebote der Kinder- und
    Jugendarche der Evangelischen Kirchengemeinde Martin Rinckart.
•    Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen für Eltern und
    Großeltern und  Pädagogen, Kindererziehung und Betreuung betreffend.
•    Einrichtung von Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche, Eltern
    und Großeltern.
•    Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Organisationen
    gleicher Zielsetzung, sowie Religionsgemeinschaften im In- und
    Ausland.
•    Pressearbeit und Öffentlichkeitsarbeit.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
• ordentlichen Mitgliedern,
• fördernden Mitgliedern und
• Ehrenmitgliedern.

Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede
vollgeschäftsfähige, natürliche oder juristische Person aus dem In- und
Ausland werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen
die Ziele des Vereins arbeitet.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag (per Brief, Telefax oder eMail), der an den Vorstand
gerichtet werden soll.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe mitzuteilen.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
ernennen.

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss_oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief, Telefax oder
eMail) gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten
einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder
vom Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes soll
schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt werden._Über den Ausschluss
ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Über die Bekanntgabe der
Begründung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

§ 5    Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und_Umlagen
erhoben.
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden
vom Vorstand festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung
von Beiträgen und Umlagen befreit. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen
Gebühren, Beiträge und Umlagen durch Beschluss ganz oder teilweise erlassen
oder stunden.

§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Verwirklichung des Satzungszweckes
im Rahmen des Ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiches aktiv mitzuwirken.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu
benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand
erlassenen Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen zu beachten.
  
§ 7    Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8    Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht durch zwei Mitglieder des
Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem
Geschäftswert über EUR 2000 ein einstimmiger Beschluss aller
Vorstandsmitglieder erforderlich ist.

§ 9    Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
o    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    sowie Aufstellung der Tagesordnung,
o     Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
o     Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
o     Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
o     Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
o     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
o     Erlass von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht
    Bestandteil der Satzung sind,
o     Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert
    über EUR 2000.

§ 10    Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis
zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt
werden. Das alleinige Vorschlagsrecht für die Kandidatur hat die
Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet
auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die
Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen.

§ 11    Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vereinsvorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, einberufen
werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von
einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vereinsvorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (per Brief, Telefax oder eMail)
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der
Beschlussfassung zustimmen.

§ 12    Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechtes kann nur ein anderes ordentliches Mitglied
schriftlich (per Brief, Telefax oder eMail) bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und
    Entlastung des Vorstandes.
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

§ 13    Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens alle zwei Jahre einmal, möglichst im ersten Quartal, findet die
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung
einberufen (per Brief, Telefax oder eMail).
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene
Adresse (per Brief, Telefax oder eMail) gerichtet ist. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Brief, Telefax oder
eMail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen
gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben nur ein Beratungsrecht.

§ 14    Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der
ordentlichen Mitglieder dies schriftlich (per Brief, Telefax oder eMail)
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen
Schriftführer, der ein Protokoll aufzunehmen hat. Das Protokoll ist vom
Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
ordentlichen Mitglieder anwesend oder per Vollmacht vertreten ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier
Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung bzw. zur Auflösung des Vereins
ist jedoch eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die
meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann
derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 16    Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzender und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17   Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist
Eilenburg, Deutschland.
Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber -
soweit dies gesetzlich zulässig beschränkt werden kann - grundsätzlich nur
für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 04. März 2008 errichtet.

Beitragsordnung

Personenkreis                                          Mitgliedsbeitrag
                                                                Monat        Jahr
Schüler, Studenten, Zivildienstleistende,
Arbeitslose, Hartz-IV-Empfänger
und andere Sozialhilfeempfänger, Rentner    1,00 €        12,00 €

erwerbstätige Personen                               2,00 €        24,00 €

juristische Personen                                 10,00 €        120,00 €

(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04. März 2008)

 

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