Im April 2008 wurde der Arche-Verein gegründet, der die Arbeit der Arche unterstützt.
Satzung des Vereins
„Eilenburger Kinder- und Jugendarche
e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Eilenburger Kinder- und Jugendarche“. Der Verein
hat
seinen Sitz in Eilenburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck
des Vereins ist die offene Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der
Evangelischen Kirchengemeinde Martin Rinckart zu Eilenburg.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der
Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
• Organisation von Veranstaltungen, in denen sich Kinder und
Jugendliche
aus Eilenburg und Umgebung beteiligen und sich
einbringen können.
• Schaffung und Erhalt
von Räumlichkeiten, in denen sich Kinder
beschäftigen können.
• Unterstützung der bereits
bestehenden Angebote der Kinder- und
Jugendarche der Evangelischen Kirchengemeinde Martin Rinckart.
• Durchführung
von Vorträgen und Veranstaltungen für Eltern und
Großeltern und Pädagogen, Kindererziehung und Betreuung
betreffend.
• Einrichtung von Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche, Eltern
und Großeltern.
• Kontaktaufnahme
und Zusammenarbeit mit Organisationen
gleicher Zielsetzung, sowie Religionsgemeinschaften im In- und
Ausland.
• Pressearbeit
und Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
• ordentlichen Mitgliedern,
• fördernden Mitgliedern
und
• Ehrenmitgliedern.
Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede
vollgeschäftsfähige, natürliche oder juristische
Person aus dem In- und
Ausland werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen
die Ziele des Vereins arbeitet.
Voraussetzung
für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag (per Brief, Telefax oder eMail), der an den Vorstand
gerichtet
werden soll.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die
Gründe mitzuteilen.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
ernennen.
§ 4 Beendigung
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss_oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung (per Brief, Telefax oder
eMail) gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten
einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder
vom
Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes soll
schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt werden._Über den Ausschluss
ist
die Mitgliederversammlung zu informieren. Über die Bekanntgabe der
Begründung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von
den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und_Umlagen
erhoben.
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen
und Umlagen werden
vom Vorstand festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung
von Beiträgen und Umlagen befreit. Der
Vorstand kann in geeigneten Fällen
Gebühren, Beiträge und Umlagen durch Beschluss ganz oder teilweise erlassen
oder stunden.
§ 6 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Verwirklichung des Satzungszweckes
im Rahmen des Ihnen zugewiesenen
Aufgabenbereiches aktiv mitzuwirken.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu
benutzen, sowie an
den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand
erlassenen
Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht
aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Mitglieder des
Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht durch zwei Mitglieder des
Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass
zu Rechtsgeschäften mit einem
Geschäftswert über EUR 2000 ein einstimmiger Beschluss aller
Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
§ 9 Zuständigkeit
des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Organ
des Vereins übertragen sind. Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
o Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
sowie
Aufstellung der Tagesordnung,
o Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
o Buchführung
und Erstellung des Jahresberichtes,
o Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
o Beschlussfassung
über den Ausschluss von Mitgliedern,
o Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
o Erlass
von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht
Bestandteil der Satzung sind,
o Beschlussfassung
über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert
über EUR 2000.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des
Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand
bleibt jedoch bis
zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche
Mitglieder des Vereins gewählt
werden. Das alleinige Vorschlagsrecht für die Kandidatur hat die
Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung
der Mitgliedschaft im Verein endet
auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann
die
Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen
und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vereinsvorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vereinsvorsitzenden, einberufen
werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von
einer Woche soll eingehalten
werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vereinsvorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vereinsvorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen
Verfahren (per Brief, Telefax oder eMail)
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der
Beschlussfassung zustimmen.
§
12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung
des Stimmrechtes kann nur ein anderes ordentliches Mitglied
schriftlich (per Brief, Telefax oder eMail) bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung
ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
• Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes und
Entlastung des Vorstandes.
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
§
13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens alle zwei Jahre einmal, möglichst im ersten Quartal, findet
die
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung
einberufen
(per Brief, Telefax oder eMail).
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene
Adresse (per Brief, Telefax
oder eMail) gerichtet ist. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich (per Brief, Telefax oder
eMail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter
hat zu
Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen
gestellt
werden, beschließt die Versammlung.
Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben nur ein Beratungsrecht.
§ 14 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn ein Zehntel der
ordentlichen Mitglieder dies schriftlich (per Brief, Telefax oder eMail)
unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges
und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter
einen
Schriftführer, der ein Protokoll aufzunehmen hat. Das Protokoll ist vom
Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Die
Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder
dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
ordentlichen Mitglieder anwesend oder per
Vollmacht vertreten ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier
Wochen eine weitere Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung bzw. zur Auflösung des Vereins
ist jedoch
eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die
meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann
derjenige, der die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 16 Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen
werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzender und der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist
das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des
Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grunde aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung
Erfüllungsort und Gerichtsstand
für alle Angelegenheiten des Vereins ist
Eilenburg, Deutschland.
Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber
-
soweit dies gesetzlich zulässig beschränkt werden kann - grundsätzlich nur
für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Die Satzung wurde
in der Gründungsversammlung am 04. März 2008 errichtet.
Beitragsordnung
Personenkreis
Mitgliedsbeitrag
Monat Jahr
Schüler,
Studenten, Zivildienstleistende,
Arbeitslose, Hartz-IV-Empfänger
und andere Sozialhilfeempfänger, Rentner 1,00
€ 12,00 €
erwerbstätige Personen
2,00 € 24,00 €
juristische Personen
10,00 € 120,00 €
(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04. März 2008)